Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf
eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung
fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei
Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder
geistigen Anforderungen für den Erwerb der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch Aushang in der
Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule
sowie die Erteilung des theoretischen Unter-
richts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nicht-
bestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbil-
dungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des
Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Er-
hebung eines Teilgrundbetrages nach nicht
bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten
Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,
einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich
zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt,
eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von
drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungs-
vorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell
verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der
Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht
innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß
mit der Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unter-
bricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder
der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe
Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber
vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber
vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theo-
retischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor
dem Abschluss von zwei Dritteln der für die bean-
tragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach
dem Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
das ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen
ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund
oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür
zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch
des Fahrschülers davon abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15
Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn
einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit
zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15
Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b, Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch
in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtig-
keit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9 Behandlung von Ausbildungsgerät und
Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10 Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er
die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des
Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für
die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
anfallender Gebühren verpflichtet.
12 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder
ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
13 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in
diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprchformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.
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